Corona-Virus: Hilfe und Beratung durch den Bund der Selbständigen BDS
- Durch die Aufhebung der Schulpflicht drohen bei immer mehr Arbeitgebern künftig Arbeitskräfte auszufallen
- Unternehmen haben außerdem mit Auftragsrückgängen zu kämpfen oder es geht ihnen das Material aus.
- Wo Unternehmen Unterstützung erhalten, haben wir Ihnen im Folgenden zusammengefasst.
Das Coronavirus SARS-CoV-2 breitet sich in der Welt aus. Die Auswirkungen kommen mittlerweile auch in der sächsischen und sachsen-anhaltischen Wirtschaft an.
Der Bund der Selbständigen BDS hilft Ihnen hier weiter. Wir beraten und unterstützen unsere Mitglieder und Mitgliedsinteressierten.
Beratung durch die Förderbanken
Unternehmen in Sachsen, welche vom Ausbruch des Coronavirus wirtschaftlich betroffen sind, können sich bei den Förderbanken (je nach Bundesland Aufbaubank oder Investitionsbank genannt) melden.
Bei der Sächsischen Aufbaubank (SAB) können Unternehmen Zugang zu bewährten Fördermöglichkeiten (z. B. zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen, staatliche Bürgschaften usw.) erhalten, um Liquiditätsschwierigkeiten zu überbrücken.
Im Freistaat Sachsen ist der BDS Sachsen Ihr Partner:
Aktuelles
Information des SMWA – Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 17.03.2020 Wirtschaftsminister Martin Dulig und Ministerpräsident Michael Kretschmer haben heute mit ausgewählten Vertretern der sächsischen Gewerkschaften, der sächsischen Industrie- und Handels- sowie der Handwerkskammern, der Wirtschaftsverbände, des Handwerkstags und der Bundesagentur für Arbeit unter dem Motto „Beschäftigung sichern, Unternehmen gezielt helfen“ aktuelle Problemlagen der sächsischen Wirtschaft erörtert.
Unternehmen in Sachsen-Anhalt können den BDS Sachsen-Anhalt kontaktieren:
BDS. Bund der Selbständigen, LV Sachsen-Anhalt
Der Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband (BDS/DGV) arbeitet seit über 100 Jahren politisch unabhängig und vereint bundesweit mehreren Zehntausend Mitgliedsunternehmen aus Handel, Handwerk, Dienstleistung, Freien Berufen, Gewerbe und Industrie.
Kurzarbeitergeld
Wenn Aufträge storniert werden und Umsätze ausbleiben, können Unternehmerinnen und Unternehmer die Agentur für Arbeit kontaktieren und klären, ob Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, damit Löhne und Gehälter weitergezahlt werden können. Kurzarbeitergeld beantragen können Betriebe mit mindestens einem beschäftigten Arbeitnehmer. In jedem Fall muss Kurzarbeit zunächst bei der zuständigen Arbeitsagentur angezeigt werden. Erst danach kann es beantragt werden.
Mehr dazu im Video unter www.arbeitsagentur.de.
Der Bund der Selbständigen hat Mitglieder, die in diesem Bereich Profis sind. Kontaktieren Sie uns und wir helfen weiter!
Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten
Wenn es in Unternehmen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus zu Beeinträchtigungen kommt, stehen auch verschiedene steuerliche Hilfsangebote der Finanzämter zur Verfügung. So können auf Antrag laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden; Säumniszuschläge können erlassen werden. Auch auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend verzichtet werden. Betroffenen Unternehmen wird empfohlen, frühzeitig Kontakt mit ihrem zuständigen Finanzamt aufzunehmen. Bitte beachten Sie, dass die Informations- und Annahmestellen der Finanzämter für den Besucherverkehr vorerst geschlossen bleiben.
Verdienstausfall und Entschädigung bei Quarantäne und Tätigkeitsverboten
Wer aufgrund des Corona-Virus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem sogenannten „Tätigkeitsverbot“ unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Bei Angestellten zahlt in der Regel der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiter. Dieser kann sich das Geld im Nachhinein von der Landesdirektion Sachsen auf Antrag erstatten lassen. Grundlage für die Entschädigung ist das Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz). Danach bemisst sich die Entschädigung für die ersten sechs Wochen einer Quarantäne nach dem Verdienstausfall, also dem Netto-Arbeitsentgelt. Vom Beginn der siebenten Woche an richtet sich die Entschädigung nach der Höhe des Krankengeldes.
Kinderbetreuung aufgrund Schließung von KiTas und Schulen
Zunächst müssen Eltern alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die Kinderbetreuung anderweitig sicherzustellen (z. B. Betreuung durch anderen Elternteil).
Vom Grundsatz her findet sich im Gesetz (§ 616 BGB) eine eindeutige gesetzliche Regelung: Daraus ergibt sich, dass bei einer persönlichen Arbeitsverhinderung, die unverschuldet und vorübergehend ist, der Lohnanspruch bestehen bleibt. Eine Fallgruppe ist hier der „sonstige Fall der Kinderbetreuung“. Das ist zum Beispiel die nicht vorhersehbare Notwendigkeit, ein Kind oder eine sonstige betreuungsbedürftige Person im Haushalt des Arbeitnehmers selbst zu betreuen. Hier verlagert das Gesetz das Entgeltrisiko auf den Arbeitgeber. Dies gilt auch für den Fall, dass unvorhersehbar die Betreuungsmöglichkeit entfällt, z. B. Schulschließung durch höhere Gewalt.
BDS hilft weiter: Mitglied werden und bei Corona-Folgen beraten werden!
Der Bund der Selbständigen setzt sich seit 1891 für kleine und mittelständische Unternehmen ein.
Der Verband arbeitet politisch unabhängig und vereint bundesweit mehrere Zehntausend Mitgliedsunternehmen aus Handel, Handwerk, Dienstleistung, Freien Berufen, Gewerbe und Industrie. Für unsere Mitglieder stehen wir im ständigen Dialog mit Regierungen und Verwaltungen.
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