Freizeit und Regulierung: Wer regelt und prüft in Deutschland das Freizeitangebot?

Der Sommer steht vor der Tür und die Menschen stürmen wieder nach draußen, um ihre Freizeit im Vitamin spendenden Sonnenbad zu verbringen. Egal wie man seine Zeit nutzen will, gerade jetzt sind viele Behörden unterwegs. Das ist besonders für Unternehmer und Selbständige in der Freizeit-Industrie eine fordernde Zeit.

Denn ob sich Ihr Unternehmen in der Unterhaltungsbranche halten können, hängt nicht nur vom Wetter ab. Sonnenschein fördert das Geschäft, das ist klar. Doch welche Behörden prüfen Ihre Einrichtungen wie Freizeitparks, Spielbanken oder Biergärten?

Wer gerne in Freizeitparks geht, geht davon aus, dass alle Attraktionen dort sicher und spaßig sind. Und dass das Essen dort einem nicht zu sehr auf den Magen schlägt. Wer gerne in den Biergarten geht, der geht auch davon aus, dass das Bier dort nach dem deutschen Reinheitsgebot gebraut ist. Und wer gerne Glücksspiel betreibt, der geht auch davon aus, das dort alles mit rechten Dingen zugeht. So viel vorweg: Wenn sich Anbieter an die rechtlichen Grundlagen in Deutschland halten, dann ist alles ok. Für den Nutzer am Wichtigsten ist zu überprüfen, ob die Website, auf der man spielen will, staatlich registriert und geprüft sind. Ob sich diese Annahmen bestätigen, prüfen verschiedenste Behörden. Doch auch wie es um die Arbeitskräfte und die allgemeinen Arbeitsbedingungen steht, wird bei solchen Kontrollen überprüft.

Gaststätten: Behörden prüfen

Eine wichtige Institution zum Prüfen dieser Faktoren ist die Gaststättenbehörde. Eine Behörde ist gemäß § 1 Abs. 4 VwVfG

„jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt“.

Darunter fallen neben den klassischen Verwaltungsträgern auch Organe der Legislative und der Judikative, sofern sie Verwaltungstätigkeiten ausführen (z. B. der Bundestagspräsident bei der Erstattung von Wahlkampfkosten oder der Präsident eines Gerichts bei der Erteilung eines Hausverbots). Darüber hinaus gelten auch Beliehene (z. B. die Sachverständigen des TÜV oder die Bezirksschornsteinfeger) als Behörde, da ihnen durch Gesetz Hoheitsrechte übertragen wurden.

Behörden werden zunehmend privatisiert

In Deutschland tritt die bspw. Gaststättenbehörde gegenüber dem Bürger im eigenen Namen auf, obwohl ihr Verwaltungsträger durch sie handelt. Dass sie dabei die Hoheitszeichen ihres Verwaltungsträgers tragen, etwa ein Bundeswappen, ist heute nicht mehr überall die Regel. Die Bundesagentur für Arbeit, die Bundesdruckerei und die Deutsche Rentenversicherung Bund zum Beispiel verwenden eigene Unternehmenslogografien.

Generell gilt, dass die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten sowie die wesentlichen Arbeitsabläufe durch Gesetz, Verordnung, Erlass, Satzung, Geschäftsordnung oder anderweitig eindeutig und nachvollziehbar festgelegt sind.

Behördenentscheidungen unterliegen, soweit sie in Rechte von Bürgern eingreifen, grundsätzlich einer rechtlichen Überprüfung im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeit; darüber hinaus wird die Arbeit von Behörden von der Fachaufsicht oder der Kommunalaufsicht durch übergeordnete Behörden kontrolliert.

Einklagbarkeit durch Behörden

Die Offenlegung interner Abläufe ist hingegen typischerweise nicht einklagbar, unterliegt aber der Dienstaufsicht; derartige Abläufe können der Aufsichtsbehörde mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde zur Kenntnis gebracht werden.

Eine Klagbarkeit kann sich aus inneren Abläufen beispielsweise dann ergeben, wenn es durch Verwaltungsvorschriften und/oder eine gefestigte Verwaltungspraxis zu einer Selbstbindung der Verwaltung kommt; ein Abweichen davon kann den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzen und ist dann aus diesem Grund rechtswidrig.

Diese Regelungen gelten aber auch für andere Behörden wie die Lebensmittelüberwachung, Zoll, Eichbehörde, Steuerfahndung und Polizei. Man kann sich aber in jedem Fall darauf verlassen, dass die geprüften Freizeitaktivitäten ihren Pflichten als Dienstleister nachkommen. Also sollte man sich beim Spaß unter freien Himmel nicht zu viele Gedanken machen.

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